Die Statuten des Andreas-Petrus-Werks
(laut Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 23. bis 25. Mai 1999)
§ 1
Die österreichische Landesorganisation der Catholica Unio, des am 19.9.1924 vom Heiligen Stuhl approbierten Werkes zur Förderung der Beziehungen mit den Orientalischen Kirchen, trägt den Namen „Andreas-Petrus-Werk”. Gemäß § 9 der Statuten des Päpstlichen Werkes Catholica Unio vom 24.3.1983 wird die Organisationsform des Andreas-Petrus-Werkes wie folgt geregelt.
I. Ziel des Andreas-Petrus-Werkes
§ 2
Ziel des Werkes ist
a) Die Weckung des Interesses für die Ostkirchen, das Kennenlernen ihrer Eigenarten und Probleme, die Schaffung eines Klimas des gegenseitigen Verstehens.
b) Die Unterstützung der Ostkirchen in pastoralen und karitativen Belangen.
c) Die Förderung ökumenischer Kontakte auf allen Ebenen.
§ 3
Diese Ziele sollen erreicht werden:
a) durch die Einladung der Gläubigen zum Gebet für die Einheit der Kirchen,
b) durch Ermöglichung des Kennenlernens des Reichtums ostkirchlicher Liturgie (Besuch von Kirchen und Gottesdiensten),
c) durch Bildungs- und Informations-Veranstaltungen über die Ostkirchen (einschließlich Bildungsreisen),
d) durch die Herausgabe eines Rundbriefes und Verbreitung von Literatur und audio-visuellen Medien über die Ostkirchen,
e) durch Sammlung von Spendengeldern und Mess-Stipendien für die Ostkirchen.
II. Organisation des Andreas-Petrus-Werkes
§ 4
Die Agenden des Andreas-Petrus-Werkes werden vom Sekretariat der Catholica Unio für Österreich wahrgenommen. An seiner Spitze stehen der Nationalpräsident, der gewöhnlich aus den Mitgliedern der Österreichischen Bischofskonferenz gewählt wird (§ 8 Statuten CU), und der vom Nationalpräsidenten ernannte Nationalsekretär.
§ 5
Hauptaufgabe des Nationalsekretärs ist es, Mitarbeiter zu gewinnen und die Tätigkeit des „Andreas-Petrus-Werkes” zu koordinieren. Der Mitarbeiterkreis, der ihm bei dieser Aufgabe beratend zur Seite steht und dem die von den Diözesanbischöfen Österreichs ernannten Diözesanreferenten und weitere vom Nationalpräsidenten ernannte Mitglieder angehören, bilden gemeinsam mit dem Nationalpräsidenten und dem Nationalsekretär den Vorstand des Andreas-Petrus-Werkes.
§ 6
Bei der mindestens einmal jährlich einzuberufenden Konferenz der Vorstandsmitglieder legen der Nationalsekretär und die Diözesanreferenten ihre Tätigkeits- und Finanzberichte vor, die nach Kenntnisnahme durch den Vorstand dem Generalsekretariat übermittelt werden (§ 10 Statuten CU).
§ 7
Für die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, für den Büroaufwand und die Besoldung einer Bürokraft zur Erledigung der laufenden Arbeiten hat der Nationalpräsident zu sorgen. Anfallende Auslagen und Spesen für die Teilnahme an Vorstandssitzungen, Konferenzen und an der jährlichen Generalversammlung der Catholica Unio (§ 7 Statuten CU) werden vom Nationalpräsidenten bzw. – im Falle der Diözesanreferenten – von den zuständigen Diözesanfinanzkammern getragen.
§ 8
Im Fall der Auflösung des Andreas-Petrus-Werkes sorgt die Österreichische Bischofskonferenz für die Übergabe seiner Güter an ein entsprechendes Werk.